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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Roitzscher Carnevalsverein e.V.“ (Verein für Carneval und Tanzsport). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Roitzsch der Stadt SandersdorfBrehna im Landkreis Anhalt Bitterfeld.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, das karnevalistische Brauchtum in der Region Anhalt-Bitterfeld zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung kultureller Veranstaltungen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports, und die Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich, im Bereich des Breitensports, Förderung karnevalistischer Bräuche und Aktivitäten, Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von notwendigen Auslagen, liegt im Ermessen des Vorstandes und im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und endet am 31.12. des Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
2. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme des Bewerbers erkennt er die Satzung des Vereins an.
4. Aktive Mitgliedschaft bedeutet, dass ein Mitglied sich direkt und unmittelbar an der Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen sowie am Vereinsleben beteiligt.
5. Fördernde Mitgliedschaft bedeutet, dass ein Mitglied sich durch Spenden indirekt an der Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen sowie aktiv am Vereinsleben beteiligt.
6. Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes bis zum 31.03,
mit dem Tod des Mitgliedes,
durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand und wird schriftlich dem Mitglied mitgeteilt.
7. Vorläufige ruhende Mitgliedschaft
aus gesundheitlichen Gründen
aus familiären Gründen
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. vom Vorstand eingesetzte Ausschüsse. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung zur Wahl. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Aufgabe des Vorstandes ist weiter, die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse.
4. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bzw. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
6. 4 Beisitzer, von den Mitgliedern einstimmig gewählt, nehmen an den Vorstandssitzungen teil und sind stimmenberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jeweils einzuberufen, mit Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Geschäftsjahres sowie deren Entlastung
Wahl des Vorstandes und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Beschlüsse über Satzungsänderung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Sonstige wichtige personelle und organisatorische Beschlüsse
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist stets ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
3. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Eine Briefwahl ist möglich und sollte beim Vorstand beantragt werden.
§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Ausschüsse
Für die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen werden folgende Ausschüsse gebildet:
Programm
Dekoration
Technik
Jugendarbeit bzw. Jugendgruppe
Garde- und Tanzgruppe
Pressesprecher
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Quartal für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Der jeweilige Betrag wird auf das Vereinskonto überwiesen.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Heimatverein Roitzsch, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, bzw. an die Katholische Kirchengemeinde Roitzsch, falls der Heimatverein Roitzsch nicht mehr besteht.
§ 16 Eintragung beim Vereinsregister
Der Verein soll beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden. Sofern Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§ 17 Annahme der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.09.2014 neugefasst und angenommen. Festgestellt am 05.09.2014